Standort
Der Kindergarten St. Bonifatius gehört zum Gemeindebezirk St. Bonifatius im Ortsteil Hemer – Sundwig und ist einer von 3 katholischen Einrichtungen der Pfarrei St. Vitus Hemer.
Die Pfarrei ist pastoraler Träger und Eigentümer der Einrichtung. Seit 2012 ist der Kindergarten in Trägerschaft der Kath. Kita gem. GmbH Ruhr – Mark in Hagen.
Das Einzugsgebiet des Kindergartens umfasst die Bezirksgemeinde St. Bonifatius mit den Ortsteilen Sundwig, Deilinghofen, Apricke, Brockhausen sowie das Stephanopeler Tal.
Des Weiteren besuchen Familien der Gesamt- Pfarrei St. Vitus und des Ortsteils Sundwig die Einrichtung.
Die Einrichtung hat zurzeit 2 Gruppen mit 40 Betreuungsplätzen für Kinder ab dem 2. Lebensjahr bis zu Einschulung.
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Bedarfen der Eltern. Diesen versuchen wir zu entsprechen. Sollten die Betreuungszeiten nicht ausreichend sein, können wir Kontakt mit der Tagespflegestelle des Jugendamts Hemer aufnehmen, um eine Lösung zu finden.
Unsere aktuellen Öffnungszeiten montags bis freitags:
- 45 Std. – Buchung von 7:00 bis 16:00 Uhr (Tagesplatz mit kostenpflichtigen Mittagessen)
- 35 Std. – Buchung / Blockzeit von 7:00 – 14:00 Uhr (mit dem Angebot eines kostenpflichtigen Mittagessens)
-25 Std. – Buchung von 7:30 bis 12:30 Uhr
Die Schließungstage(max. 25) im Kalenderjahr werden jährlich mit dem Rat der Einrichtung abgestimmt und den Eltern spätestens iAnfang November mitgeteilt:
- 3 Wochen während der Sommerferien
- 3-5 Tage zwischen Weihnachten und Neujahr
- weitere in Absprache mit dem Rat der Einrichtung
In Notfällen besteht die Möglichkeit der Betreuung in einem anderen Kindergarten!
Aufnahmekriterien
I.Grundlagen
Gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) werden in den Kindertageseinrichtungen Kinder unter drei Jahren sowie Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Schulpflicht aufgenommen. Die Betreuung erfolgt mit 25, 35 oder 45 Wochenstunden. Nicht jede Einrichtung deckt jede Altersgruppe und jede Betreuungszeit ab. Vielmehr wird jährlich auf der Grundlage der Bedarfssituation und in Abstimmung mit der städt. Jugendhilfeplanung die Betreuungsstruktur jeder Einrichtung überprüft und für das kommende Kindergartenjahr festgelegt.
Vor der Vergabe eines freien Platzes muss eine Bedarfsprüfung durchgeführt werden, um den individuellen Bedarf festzustellen und eine bedarfsgerechte Belegung zu ermöglichen. Der Umfang der täglichen Förderung (25 Stunden, 35 Stunden (geteilt), 35 Stunden (Block = Übermittag) oder 45 Stunden) richtet sich nach dem festgestellten und nachgewiesenen individuellen Bedarf (§ 24 SGB VIII). Bei der Vergabe eines 45-Stundenplatzes ist der Bedarf nachzuweisen. Die Erwerbstätigkeit ist bei der Nutzung eines 45 Stunden Platzes durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen; die Ausbildung durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle.
II.Aufnahmekriterien
Die folgenden Aufnahmekriterien gelten in der angegebenen Reihenfolge für die freien Plätze, die im Rahmen der jeweils festgelegten Betreuungsstruktur zu vergeben sind als Vorgabe. Nachrangig greifen die spezifischen Aufnahmekriterien der Kindertageseinrichtung.
Für die Vereinbarung der Aufnahmekriterien von Kindern in die Einrichtung ist gemäß § 9a Abs. 6 KiBiz der Rat der Kindertageseinrichtung zuständig. Der Rat der Einrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates.
Kinder vom 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und Kinder von 3 Jahren bis zur Schulpflicht
1. Vorrangig werden Familien der Bezirksgemeinde St. Bonifatius Sundwig/ Deilinghofen und der Gesamtpfarrei St. Vitus Hemer berücksichtigt.
(siehe Kirchliches Amtsblattes 8/2009 vom 26. August 2009)
Kinder, die im Stadtteil Sundwig wohnen, haben Vorrang.
2. Kinder, die auf Grund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum Schutz des Kindes, die vom ASD festgestellt ist. Die Prüfung und Entscheidung hierzu obliegt der Verwaltung des Jugendamtes zentral.
3. Kinder, deren Eltern beide einer Berufstätigkeit, einem Studium, einem Sprachkurs o.ä. nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang. Gleiches gilt für Alleinerziehende.
Der Betreuungsbedarf muss durch eine Arbeits-, (Um)schulungs-, Ausbildungs-Bescheinigung o.ä. belegt werden, um eine bedarfsgerechte Verteilung der Tagesplätze zu gewährleisten.
Bestands- Eltern, die diese Kriterien für den Tagesplatz erfüllen, haben den Vorrang vor neu angemeldeten Kindern. Kinder berufstätiger Eltern in der Warteliste haben Vorrang vor Arbeitsuchenden Bestandseltern.
Bestands- Eltern, die diese Kriterien für den Tagesplatz erfüllen, haben den Vorrang vor neu angemeldeten Kindern.
4. Kinder, deren Geschwister die Einrichtung bereits besuchen (zum Zeitpunkt der Platzvergabe), haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.Kinder, deren Geschwister die Einrichtung bereits besuchen (zum Zeitpunkt der Platzvergabe), haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung
5. Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen. Maßgeblich ist das GeburtsdatumÄltere Kinder werden vorrangig aufgenommen. Maßgeblich ist das Geburtsdatum
6. Die Einrichtungsleiterin entscheidet in Abstimmung mit der Regionalleitung des Trägers der Kath. Kita gem. GmbH Ruhr Mark, über Ausnahmeregelungen zur Aufnahme eines Kindes.
(Rat der Einrichtung vom 03.11.2021)